Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatstanwaltschaft des Bezirks March
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
E. 2 Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 La- chen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 7. Oktober 2019, SUM 2019 1708);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft des Bezirks March mit Nichtanhandnahme vom 7. Oktober 2019 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen die Verantwort- lichen der B.________ wegen Veruntreuung nach Art. 138 StGB durchzu- führen, nachdem die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihre Eingabe vom 10. Mai 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht verbessert hatte;
- dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft March mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 bestritt, Auskunft darüber erhalten zu ha- ben, was, warum und wie zu verbessern sei und daran festhielt, dass eine Straftat vorliege (Vi-act. 10) und dass die Beschwerdeführerin nach entspre- chender Belehrung (Vi-act. 11) der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 eine unterzeichnete Ausfertigung des E-Mails vom 10. Dezember 2019 per Post einreichte (KG-act. 1-/2);
- dass die Staatsanwaltschaft March die Eingaben der Beschwerdeführe- rin vom 10. und 13. Dezember 2019 am 16. Dezember 2019 an das Kantons- gericht zur Prüfung als Beschwerde überwies (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 eine Frist von 10 Tagen gesetzt wurde, um schriftlich zu erklären, ob sie im vorliegenden Falle Beschwerde führen wolle, und im Falle der Beschwerde- führung explizite Anträge zu stellen und hinreichend zu begründen (KG-act. 2);
- dass die Verfügung vom 18. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2019 durch die Post zugestellt wurde (vgl. Beilage zu KG-act. 2) und sich die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am Mon- tag, 30. Dezember 2019 nicht vernehmen liess;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass demzufolge androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeführung verzichtet;
- dass gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz Be- schwerde erhoben werden kann, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2019 zu- gestellt wurde (Vi-act. 9) und die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. und 13. Dezember 2019 offensichtlich nach Ablauf der Beschwerde- frist erfolgten;
- dass ausnahmsweise auf Kostenerhebung zu verzichten ist, nachdem die Beschwerdeführerin nicht erklärte, Beschwerde führen zu wollen (vgl. Ver- fügung vom 18. Dezember 2019, KG-act. 2, Ziff. 2a);
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Auf Kostenerhebung wird verzichtet.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwalt- schaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsan- waltschaft March (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. Januar 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Januar 2020 BEK 2019 205 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen
1. B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 La- chen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March vom 7. Oktober 2019, SUM 2019 1708);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft des Bezirks March mit Nichtanhandnahme vom 7. Oktober 2019 verfügte, keine Strafuntersuchung gegen die Verantwort- lichen der B.________ wegen Veruntreuung nach Art. 138 StGB durchzu- führen, nachdem die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihre Eingabe vom 10. Mai 2019 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht verbessert hatte;
- dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft March mit E-Mail vom 10. Dezember 2019 bestritt, Auskunft darüber erhalten zu ha- ben, was, warum und wie zu verbessern sei und daran festhielt, dass eine Straftat vorliege (Vi-act. 10) und dass die Beschwerdeführerin nach entspre- chender Belehrung (Vi-act. 11) der Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 eine unterzeichnete Ausfertigung des E-Mails vom 10. Dezember 2019 per Post einreichte (KG-act. 1-/2);
- dass die Staatsanwaltschaft March die Eingaben der Beschwerdeführe- rin vom 10. und 13. Dezember 2019 am 16. Dezember 2019 an das Kantons- gericht zur Prüfung als Beschwerde überwies (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 eine Frist von 10 Tagen gesetzt wurde, um schriftlich zu erklären, ob sie im vorliegenden Falle Beschwerde führen wolle, und im Falle der Beschwerde- führung explizite Anträge zu stellen und hinreichend zu begründen (KG-act. 2);
- dass die Verfügung vom 18. Dezember 2019 der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2019 durch die Post zugestellt wurde (vgl. Beilage zu KG-act. 2) und sich die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist am Mon- tag, 30. Dezember 2019 nicht vernehmen liess;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass demzufolge androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeführung verzichtet;
- dass gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 396 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz Be- schwerde erhoben werden kann, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft March der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2019 zu- gestellt wurde (Vi-act. 9) und die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10. und 13. Dezember 2019 offensichtlich nach Ablauf der Beschwerde- frist erfolgten;
- dass ausnahmsweise auf Kostenerhebung zu verzichten ist, nachdem die Beschwerdeführerin nicht erklärte, Beschwerde führen zu wollen (vgl. Ver- fügung vom 18. Dezember 2019, KG-act. 2, Ziff. 2a);
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf Kostenerhebung wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), die B.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwalt- schaft March (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsan- waltschaft March (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. Januar 2020 kau